Dienstag, 19. März 2024 03:20

SATZUNG

der

TURNERSCHAFT SCHÖNEBERG

Verein für Turnen, Sport und Spiel von 1904 e.V.

 

I. NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

§ 1

1. Der Verein trägt den Namen ”Turnerschaft Schöneberg, Verein für Turnen, Sport und Spiel von 1904 e.V. ”. Er wurde am 7. April 1904 gegründet, ist am 16. August 1957 wieder gegründet worden und hat seinen Sitz in Berlin.

2. Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg weiterhin als eingetragener Verein registriert.

3. Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.

4. Das Vereinsabzeichen besteht aus den Buchstaben TS in schwarz auf weißem, runden Untergrund.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. ZWECK

§ 2

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung und Ausübung folgender Sportarten: Turnen, Gymnastik, Ballspiele und Budo-Praktiken. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

 

III. MITGLIEDSCHAFT

§ 3

Mitgliedsarten

1. Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, können nach Maßgabe des § 15, Abs. 1c und Abs. 2 zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4

Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung und die Ordnungen an.

4. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand.

5. Die Mitgliedschaft beginnt sofort nach der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben Stimmrecht

a) in der Mitgliederversammlung,

b) in der Abteilungsversammlung.

3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, in diesen Versammlungen Anträge zu stellen.

4. Die stimmberechtigten Mitglieder sind für die Ämter innerhalb des Vereins wählbar. Für den geschäftsführenden Vorstand ist die gesetzliche Volljährigkeit erforderlich.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereins- und Abteilungsorgane zu befolgen.

6. Die Mitglieder sind zur Bezahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind für jedes Jahr innerhalb der ersten 2 Monate des Kalenderjahres, beziehungsweise der ersten 2 Monate nach Vereinsbeitritt regelmäßig im voraus zu entrichten. Die Umlagen dürfen pro Jahr einen Jahresbeitrag nicht überschreiten.

 

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) freiwilligen Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vereinsvorstandes und wird mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, rechtswirksam.

3. Der Tod des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

4. Durch Beschluss des Vereinsvorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied

a) gegen Satzung oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereins- oder Abteilungsorgane gröblich verstößt,

b) innerhalb oder außerhalb des Vereins sich unehrenhaft verhält,

c) trotz Mahnung mit Ankündigung des Vereinsausschlusses mit seinen fälligen Beiträgen mehr als 3 Monate in Verzug ist.

5. Vor der Beschlussfassung gemäß Abs. 4 a) und b) ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu machen. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn der Beschluss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift versandt worden ist. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vereinsvorstand eingelegt werden.

6. Der Ehrenrat ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen und entscheidet endgültig über den Vereinsausschluss.

 

IV. ORGANE

§ 8

Organe des Vereins sind:

a) der Vereinsvorstand,

b) die Mitgliederversammlung, c) der Ehrenrat,

d) der Prüfungsausschuss.

 

§ 9

Der Vereinsvorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

a) Vereinsvorsitzenden,
b) stellvertretenden Vereinsvorsitzenden,
c) Hauptkassenwart,
d) Geschäftsführer,
e) Hauptschriftwart,
f) Jugendwart und den
g) Abteilungsvorsitzenden (Sportwarte) oder deren Stellvertretern.

2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende, der stellvertretende Vereinsvorsitzende und der Hauptkassenwart (geschäftsführender Vorstand). Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Rechtsverbindliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich abgegeben werden.

3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, ausscheidende Vorstandsmitglieder durch Berufung eines geeigneten Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Ausgenommen sind hiervon die Abteilungsvorsitzenden und deren Stellvertreter.

4. Der Vorstand tagt nach Bedarf, in der Regel einmal in 2 Monaten.

 

§ 10

Amtsdauer und Beschlussfassung

1. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von etwa einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vereinsvorstandes im Amt.

2. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vereinsvorstandes ist nicht erforderlich. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vereinsvorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr hat im 1. Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.
Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, können die Einladung mittels elektronischer Post bekommen.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

3. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sieben Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die

a) Genehmigung des Kassenberichtes,
b) Entlastung des Vereinsvorstandes,
c) Neuwahl des Vereinsvorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sowie über Ausnahmen von Zahlungsverpflichtungen,
f) Anträge des Vereinsvorstandes und der Mitglieder,
g) Auflösung des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von Vierfünftel der Erschienenen erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Versammlungsleiters.
Gewählt wird offen durch Handzeichen, sofern mindestens 10% der anwesenden Mitglieder es fordern, durch geheime Wahl.

 

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vereinsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vereinsvorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine derartige Mitgliederversammlung einberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 13

Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, zum nächsten Zusammentritt des Organs fertig zu stellen, zu verlesen und nach Annahme durch die Mitglieder des Organs von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

 

§ 14

Prüfungsausschuss

1. Zu Kassenprüfern sind drei Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen.

2. Diese prüfen mindestens einmal im Jahr die Vereinskasse.

3. Das Prüfungsergebnis ist dem Vereinsvorstand schriftlich zu berichten. Die Berichte über die Prüfung der Vereinskasse sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

V. EHRUNGEN

§ 15

1. Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im allgemeinen können verliehen werden:

a) die Vereinsnadel in Silber für 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft;
b) die Vereinsnadel in Gold für 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft;
c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für besondere Verdienste um den Verein bzw. den Sport im allgemeinen.

2. Die Ehrungen werden vom Vereinsvorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
Der Vereinsvorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

VI. EHRENRAT

§ 16

Der Ehrenrat setzt sich aus fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden, das sich in seiner Ehre oder in seinen Rechten als Mitglied von anderen Mitgliedern beeinträchtigt fühlt. Die Entscheidungen des Ehrenrates, die mit Begründung dem Beschuldigten, dem Vereinsvorstand und gegebenenfalls der betreffenden Abteilungsleitung schriftlich mitzuteilen sind, können nur von einer Mitgliederversammlung aufgehoben oder abgeändert werden.

 

VII. DIE AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 17

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.


§ 18

1. Die am 02.06.1970 erstellte Satzung ist von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.09.1991 abgeändert worden. Sie tritt nach Vorlage beim Amtsgericht am 01.01.1992 in Kraft.

2. Die am 11.09.1991 erstellte Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.02.1998 abgeändert worden. Sie tritt nach Vorlage beim Amtsgericht am 01.01.1999 in Kraft.

3. Die am 18.02.1998 erstellte Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16.02.2000 abgeändert worden. Sie tritt nach Vorlage beim Amtsgericht am 01.01.2001 in Kraft.

4. Die am 16.2.2000 erstellte Satzung ist von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20.10.2009 abgeändert worden. Sie tritt nach Vorlage beim Amtsgericht am 31.12.2009 in Kraft.